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  eine allgemein gültige Regel aufzustellen, wäre anmassend. Denn zum Einen
  wissen einige Anbieter tatsächlich oft nicht, dass sie ein
  Falschgold-Schmuckstück besitzen und unzulässigerweise
  zum Verkauf anbieten und zum Anderen geben sich die Fake-Händler die um den
  "Wert" ihrer Schmuckstücke genau informiert sind, i.A. bewusst
  recht bieder - sie haben ein manchmal sogar 4-stelliges Bewertungsprofil und meinen,
  dass das Gesetz sie vor Strafe/Repressalien schützt,
  wenn sie das Schmuckstück als "Vergoldet", "Blender",
  "Erbstück", "gekauft wie gesehen", "leider keine
  Expertise vorhanden", "Keine Garantie auf Echtheit" oder unter
  dem Zitieren des (in keiner EU-Verfassung existenten)
  Rücknahmeverweigerungsrecht bei Privatverkäufen, anbieten. Zum Teil sind
  diese Auktionen sehr professionell, mit hervorragenden, ja fast schon
  künstlerisch zu bezeichnenden Photos gestaltet. Meist aber handelt es sich
  nur um eine schlichte, sehr kurz gehaltene Beschreibung mit einfachen, bei
  eBay hinterlegten Bildern.  Wenn
  Sie ein teures Schmuckstück ersteigern wollen, speichern Sie UNBEDINGT die
  ganze Webseite des Angebotes mit allen Bildern (im Browser unter Menu
  "Datei" - "Seite speichern unter..."), denn Betrüger
  haben die Bilder oftmals auf eigenen Servern liegen und löschen diese nach
  Auktionsende, und versuchen so, der Strafverfolgung zu entgehen. Allerdings
  lässt sich so leicht der Webseiteninhaber der Site, auf welcher die Bilder
  liegen, eruieren. Also ein klassischer Schuss ins Knie , möchten wir sagen... Oft gilt jedoch
  folgende Beobachtung: 
    
      Beschreibung
      in schlechtem Deutsch (wobei die übrigen Auktionen desselben VK oft
      absolut korrekt verfasst sind). Ziel: Nach dem Erhalt des Blenders und
      nach Beschwerde und Rückzahlungsverlangen des Käufers, mit "Was Du
      wolle, ich nix verstehe", die berechtigten
      Forderungen des Käufers solange abzublocken, bis dieser entnervt auf-
      und sein Geld verloren gibt.
      Startpreis:
      1 Euro. Ziel: Spätere Beschwerden mit "Was wollen Sie denn, habe es
      doch für einen Euro eingestellt. Selber schuld, wenn Sie soviel
      bieten" im Keim zu ersticken. Dass der Verkäufer aber schon durch
      das Anbieten der Fälschung gegen geltendes
      Gesetz verstösst, verschweigt er. Wertvolle, echtgoldene
      Schmuckstücke werden i.A. mit einem Startpreis, welcher knapp unter dem Altgoldankaufswert
      einer Scheideanstalt liegt, eingestellt.
      Keine bzw.
      unvollständige Auflistung der Abmessungen (Länge, Breite und 
      Höhe) des Schmuckstücks, fehlende Gewichtsangabe, neuerdings meist auch
      kein Photo des Stempels mehr, nicht angegeben, ob
      Massiv oder hohl.
      Photos
      unscharf und verwackelt, zu weit entfernt, um das Schmuckstück genau
      erkennen und so vorab als Fälschung identifizieren zu können. Ziel:
      Beschwerden mit der haltlosen Begründung
      "Gekauft wie gesehen und abgebildet" abzuwimmeln.
      Bilder auf
      eBay-fremden Servern. Diese werden nach Auktionsende und Geldeingang
      gelöscht. Ziel, Beweise verschwinden zu lassen - drucken Sie sich also
      unbedingt Auktionsbeschreibung der von Ihnen gekauften Schmuckstücke
      direkt vor/nach Ihrer Gebotsabgabe aus.
      Noch nicht
      lange eBay-Mitglied. Häufig
      unter 10 Bewertungspunkte, diese nur aus Kleinkäufen. Ziel: Nach der
      negativen Bewertung den benutzten Benutzernamen aufzugeben und unter dem
      eigentlichen Hauptnick (Nick=Spitzname/Benutzername) seine
      "ehrlichen" Geschäfte ohne dem Makel einer negativen Bewertung
      weiterzuführen.
      Meist
      Privatauktionen mit nicht sichtbaren Bieternamen. Ziel: Das Informieren
      der uninformierten Bieter mittels Link auf unsere Infoseite durch uns oder
      andere aufmerksame eBayer zu verhindern.
      Versteckter
      Hinweis auf Fraglichkeit der Echtheit, wie z.B. "Aus Nachlass. Opa
      hat Oma immer nur echten Schmuck gekauft. Kenne mich aber nicht aus, daher
      habe ich das Schmuckstück unter vergoldet eingestellt.". Ziel: Den
      "Dummen" zu spielen, damit keine Regressforderungen kommen bzw.
      diese mit "War doch unter "Vergoldet" eingestellt",
      abgewiesen werden. Bei einer
      derartigen Verkäuferstrategie kann bereits der §123 BGB
      (arglistige Täuschung) greifen. Aber bereits das Anbieten von falschem gestempelten
      Schmuck ist nach dem 
      Gesetz über den Feingehalt eine
      Ordnungswidrigkeit 
      darstellt und daher ausdrücklich verboten - egal ob als
      "Vergoldet" oder "Echtgold" deklariert. Ein Kaufvertrag
      ist daher gemäss dem Abschlussverbot 
      des BGB nichtig und unwirksam.  
      Verweis auf
      das "Geänderte Garantierecht lt. neuer EU-Verfassung. Keine
      Rücknahme, Stornierung bzw. Garantie".
      Ziel: Mit Hinweis auf angebliche Gesetzeslage Rücknahme zu verweigern.
      Bemerkung: Dieses angebliche Recht gibt es in keinem EU- noch im BRD-Gesetz
      es ist ein reiner Alibi-Paragraph (Wenn Sie wissen wollen, was das
      neue  bzw. geänderte Garantierecht wirklich aussagt, klicken
      Sie hier). 
      auf
      Anfragen kommen ausweichende Antworten wie: "War beim Juwelier, der
      hat das Band angesehen und gesagt, es wäre echt, da ein Goldstempel
      darauf ist." So ein Quatsch. Kein Juwelier würde eine derartige
      Aussage machen, da Fachleute zum Einen gefälschte
      Goldstempel sofort erkennen und zum Anderen ohne einen
      Säure-Prüftest niemals eine Echtheitszusicherung abgeben würden. Diese Hinweise dienen
  sicher nicht zum einwandfreien Überführen einer Fälschung, sollten aber zur
  Vorsicht raten, wenn eine oder mehrere der Punkte zutreffen sollten. Als
  sicherstes Erkennungsmerkmal einer Fälschung dient immer noch eine Abbildung
  des Stempels. Wir würden nie ein teures Schmuckstück erwerben, ohne den
  Stempel einer genauen Prüfung unterzogen zu haben. Verweigert der Verkäufer
  die Übersendung einer Ablichtung des Stempels oder eine Echtheitsgarantie,
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