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        An dieser Stelle möchten wir eine Bitte an 
        Sie aussprechen:  
        Wenn
        Sie uns helfen möchten, den Betrug mit gefälschten Schmuckstücken
        einzudämmen, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie die folgenden Texte auch
        an andere Bieter bzw. Anbieter senden, die auf gefälschte Schmuckstücke bieten
        oder solche anbieten. Aber bitte
        senden sie die Mitteilung  wirklich nur, wenn durch Bilder des
        Schmucks bzw. des Stempels davon auszugehen ist, dass es sich bei dem
        angebotenen Artikel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um
        eine Fälschung handelt (siehe  
        gefälschte Stempel).
        Sichern Sie bei derartigen Benachrichtigung anderer Bieter zur
        Beweissicherung mindestens die Auktionsnummer und wenn sie es können,
        zusätzlich die Auktionsbilder (diese können nämlich vom Anbieter
        jederzeit entfernt oder ersetzt werden, wenn sie auf EBay-fremden
        Servern abgelegt wurden), oder noch besser, sichern Sie
        gleich die gesamte
        Webseite der von Ihnen als Fälschung erkannten Auktionen (Im Browser im
        Menu "Datei"  den Menupunkt "Seite
        speichern unter...").  
        Nebenbei:
        Die Informationen an andere eBay-Mitglieder sind bis 10
        Bewertungspunkte  auf 1 St. pro Tag, und sogar bei über 500
        Bewertungspunkten auf ca. 15 St. pro Tag beschränkt! Sinn dieses
        Limits? Klar, oder? Durch dieses Mitteilungslimit seitens eBay können 
        wir aber leider nicht mehr alle betroffenen Bieter und Käufer 
        anschreiben um diese zu informieren.   
  
  
    
      | Der
        
  
  
        folgende Mitteilungstext stellt nur eine allgemeine Information und keine Warnung
        dar und kann daher von eBay nicht untersagt werden. |  
      | Information
        an An-/Bieter und Käufer: |  
      | den
        folgenden Text bitte kopieren und in das Mitteilungsfeld an betroffene
        Anbieter und an Bieter einfügen |  
      | Ich habe bemerkt, dass Sie auf eBay unter der Auktionsnummer (bitte eintragen) ein goldenes Schmuckstück anbieten, auf ein solches bieten bzw. eines ersteigert haben. Leider wird auf eBay immer wieder gefälschter, aber gestempelter Schmuck angeboten. Unter folgenden Links finden Sie eine Informationsseite zur Erkennung von gefälschten Schmuckstücken. Vielleicht kann diese Seite Ihnen helfen, das von Ihnen angebotene/bebotene Schmuckstück zu bewerten, sowie ggf. etwas über das Strafmass für das Anbieten von gestempelten, aber unechten Schmuckstücken zu erfahren
      (bereits das Anbieten ist strengstens verboten, selbst wenn man den Schmuck als "vergoldet", "unecht", "keine Ahnung ob echt" etc. deklariert)...
 Allgemeine Informationen:
      
      https://www.autobahngold.de/ Für Anbieter wichtig:  https://www.autobahngold.de/fazit.htm
 Für Käufer wichtig:  https://www.autobahngold.de/nachdemkauf.htm
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      | ----------
        Mitteilungsende ---------- |  
      | Meldung
        und Löschungsaufforderung an eBay: |  
      | diesen Text kopieren, mit Artikelnummer an eBay senden, wenn man auf
        eine Auktion stösst, in welcher gestempelter, aber unechter Schmuck
        angeboten wird |  
      | In Übereinstimmung mit der eBay AGB A §8 Abs.
        2, 4, den eBay-Grundsätzen sowie dem deutschen Gesetz über den Feingehalt
        (FeingehG) §5 Abs.2, §8 Abs.1, §9 Abs.1 Punkt 4 sowie des 
        Abschlussverbots gemäss §134 des BGB fordere ich Sie auf, die o.g. Auktion sofort zu löschen.  Das
        Anbieten von mit Goldstempel versehenen, aber nur vergoldeten
        Schmuckstücken ist nach geltendem Gesetz verboten und unterliegt daher 
        dem Abschlussverbot des BGB.
 MfG
 Name (eBay: Benutzername)
 
 Begründung:
 eBay-AGB A §8:
 Abs.2
 Die von dem Mitglied eingestellten Inhalte dürfen nicht gegen geltendes Recht, diese AGB oder die eBay-Grundsätze verstoßen
 Abs.4
 Der Anbieter muss die eBay-Grundsätze zum Einstellen von Artikeln beachten. Der Anbieter muss sein Angebot in die entsprechende Kategorie einstellen. Er hat sein Angebot mit Worten und Bildern richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale
        ... wahrheitsgemäß angeben...
 
 eBay-Grundsatz: Ausschluss der Echtheitsgarantie
 Es ist verboten, bei eBay Artikel anzubieten, für deren Echtheit der Verkäufer nicht garantieren kann. Ein Ausschluss dieser Verpflichtung ist nicht zulässig.
 eBay-Grundsatz: Zu einem ... erheblich von der Beschreibung abweichenden Artikel
 ... Verkäufer, die ... Artikel versenden, die erheblich von der Beschreibung abweichen (zum Beispiel eine vergoldete Kette statt einer Goldkette), müssen mit Sanktionen in Bezug auf Ihr Mitgliedskonto rechnen ... Ein Artikel weicht dann erheblich von der Beschreibung ab, wenn der Verkäufer den Artikel eindeutig auf eine Art und Weise beschreibt, die dessen Wert oder Verwendbarkeit falsch darstellt. eBay behält sich vor, sich bei Bedarf auch an Strafverfolgungsbehörden zu wenden.
 
 Deutsches Gesetz über den Feingehalt (FeingehG):
 § 5
 (2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
 § 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren]
 (1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
 § 9
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig4. Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
   
        Deutsches Gesetz BGB (Vertragsrecht)
§ 134 Gesetzliches Verbot (Abschlussverbot) 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, 
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot (1) Verstößt die 
  Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das 
  nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen 
  gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung 
  gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung 
  erfolgt.  (2) Die 
  Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten 
  herleiten, finden entsprechende Anwendung. 
  § 136 Behördliches Veräußerungsverbot Ein 
  Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde 
  innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen 
  Veräußerungsverbot der in § 135 
  bezeichneten Art gleich. |  
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